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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tempo 100


pumba08
08.04.2009, 21:19
Hallo zusammen,

ich hoffe das Thema ist hier richtig, ansonsten bitte verschieben.

Bei meiner letzten (vor einer Woche) und vorletzten Fahrt (Herbst 2008) ist es mir immer wieder aufgefallen, dass nicht nur LKW im Elefantenrennen die Autobahn auf der zweiten Spur blockieren sondern sogar PKW auf der linken Spur bei Geschwindigkeiten von gut unter 100 überholt werden müssen.

Wie sind da eure Erfahrungen und ist ein zügiges Überholen mit dem Gespann auf einer 3-spurigen Autobahn auch auf der dritten Spur überhaupt erlaubt (zumindest habe ich bislang gelegentlich gemacht, wenn kein übermäßiger Verkehr vorhanden war).

Mein Gespann hat "natürlich" :daumen: eine Tempo 100 - Zulassung und ich fahre meist auch "nur" 100 - 105km/h.

Travelking
08.04.2009, 21:43
Hej Harald,

ist ein zügiges Überholen mit dem Gespann auf einer 3-spurigen Autobahn auch auf der dritten Spur überhaupt erlaubtEindeutige Antwort: N E I N

Klick mal hier (http://www.adac.de/images/CAM%2022%20Verkehrsbest%2008c_tcm8-238417.pdf) und schau dir die Einschränkung "W" an.

reiselupus
10.04.2009, 10:56
Ist zügiges Überholen mit dem Gespann auf einer 3-spurigen Autobahn auch auf der dritten Spur überhaupt erlaubt (zumindest habe ich bislang gelegentlich gemacht, wenn kein übermäßiger Verkehr vorhanden war)
Ich muß zugeben, das habe ich auch schon mal gemacht. Es war an einer Steigung der A 8, als vor mir ein Lastzug unvermittelt ausscherte und ich eigentllich eine Vollbremsung hätte machen müssen, aber ich wußte, daß ich gegen das Überholverbot verstieß. Seit ich auf der A 1 wegen vemeintlichen Verstoßes gegen das LKW-Überholverbot angehalten wurde, weiß ich daß es Polizeistreifen gibt, die das überwachen.... Jetzt lasse ich es lieber!

Mit Campergruß, Reiselupus

Jan-Papa
29.04.2009, 21:35
Hallo André

Hej Harald,

Eindeutige Antwort: N E I N

Klick mal hier (http://www.adac.de/images/CAM%2022%20Verkehrsbest%2008c_tcm8-238417.pdf) und schau dir die Einschränkung "W" an.

leider nicht ganz richtig.

Um genau zu sein: Das ist nicht einheitlich definiert.

Ich habe mich beim Bundesverkehrsministerium erkundigt, nachdem die Auslegungen bzw. Kommentierungen zu § 42 Abs. 6 Nr. 1d StVO (dort steht was zum Überholen drin) nicht einheitlich sind. Die Antwortmail hab ich ausgedruckt immer dabei. Nach deren Sichtweise ist das durchaus zulässig, solange die entsprechenden Geschwindigkeitsdifferenzen noch vorliegen.

In speziellen Sonderfällen (insbesondere die berühmten Elefantenrennen) findet man mich daher auch mal auf der 3. Spur einer Autobahn. Die Rennleitung hat mich deshalb noch nicht rausgezogen. Auf die Diskussion wäre ich auch mal gespannt...

Jila
29.04.2009, 21:46
Die Antwortmail hab ich ausgedruckt immer dabei. ...
Da wäre es ja richtig gut, wenn du uns den Wortlaut wissen ließest (der Name des Referenten interessiert nicht), welcher dann wohl definiert, dass ein Gespann länger als 7 m kein Zug im Sinne der StVO ist (im angezogenen Gesetzestext steht übrigens nichts von "Überholen", sondern weit strenger "nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen").

Gruß Jila
NACHTRAG:
Oder kopiert mit nach Hamburg oder Naumburg bringen?
Das fände ich im Rahmen einer Forumsdiskussion weniger gut.

Travelking
29.04.2009, 21:48
Hej Sven,


hmmm....

kannst du den Text mal einstellen.

Oder kopiert mit nach Hamburg oder Naumburg bringen? :rotwerd:

Lofottroll
30.04.2009, 09:08
Hallo Sven,

Ich habe mich beim Bundesverkehrsministerium erkundigt, nachdem die Auslegungen bzw. Kommentierungen zu § 42 Abs. 6 Nr. 1d StVO (dort steht was zum Überholen drin) nicht einheitlich sind. Die Antwortmail hab ich ausgedruckt immer dabei. Nach deren Sichtweise ist das durchaus zulässig, solange die entsprechenden Geschwindigkeitsdifferenzen noch vorliegen.

kannst du mir den Namen des Referenten zukommen lassen. Ich kenne ja auch ein paar von der Bande.

@Alle, die Polizei und erst recht die Gerichte interessiert übrigens die Meinung von Referenten im BMvV überhaupt nicht. Das Gesetz verbietet die Nutzung der 3. Fahrspur. Alles andere ist nur Kommentierung des Gesetzes. Ein Grundsatzurteil gibt es in diesem Fall nicht.

Jan-Papa
05.05.2009, 19:53
Moin ihr Linksfahrer :winke::D:,

dann will ich mal...

Der Wortlaut des Paragrafen sieht so aus:

6)
Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.1....

d)
sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

Und nun ein Auszug der Mail des Bundesverkehrsministeriums:

Nach hiesiger Auffassung fällt jedenfalls unter einen „Zug“ im Sinne des § 42 Abs. 6 Nr. 1 d Satz 3 StVO auch eine Zugfahrzeug-/Wohnanhänger-Kombination, die je nach Länge des eingesetzten Zugfahrzeugs und Anhängers ein Maß von 7 m überschreiten kann. Für Lkw über 3,5 t und Züge mit einer Länge von über 7 m wird durch diese Vorschrift bei dreistreifigen Autobahnen außerhalb geschlossener Ortschaften kein Überholverbot (Benutzungsverbot) auf dem dritten linken Fahrstreifen begründet, weil diese Regelung sich nicht auf Autobahnen bezieht. Die in der Norm enthaltenen Formulierungen „Halten“ und „Linksabbiegen“ deuten daraufhin, dass Autobahnen nicht gemeint sein können, da dort Halten und Linksabbiegen verboten sind.

Zur Unterbindung vorschriftswidriger Überholvorgänge reicht bei Autobahnen mit drei Fahrspuren pro Richtungsfahrbahn das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO, in der Hauptsache aber die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO erforderliche wesentlich höhere Geschwindigkeit als der zu Überholende aus. Eine Zugfahrzeug-/Wohnanhänger-Kombination, die nach den Vorgaben der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen 100 km/h schnell fahren darf, kann z. B. einen Lkw nur dann vorschriftsmäßig überholen, wenn dieser regelkonform nur 80 km/h fährt. Tut er dies vorschriftswidrig nicht, kann eine Zugfahrzeug-/Wohnanhänger-Kombination wegen der zu Tempo 100 zu geringen Differenzgeschwindigkeit nicht überholen.@ Jila: Das was wir fahren, ist im Sinne der StVO kein Gespann, sondern ein Zug. So wurde es mir zumindest erklärt. Mit "Gespanne" sind im Rechtsdeutsch Pferdegespanne a la Kremser und ähnliches gemeint.
Hier muss ich den genauen Wortlaut der Mail aber erst noch raussuchen (die Quotes von oben sind an anderer Stelle im Netz mit Einverständnis des Autors kopiert).

@ Lofottroll: An dieser Stelle sind wir mal nicht einer Meinung. :wink
Meiner Meinung nach verbietet das Gesetz die Nutzung der dritten Spur nicht, weil die hier zitierte Vorschrift eben nicht anwendbar ist. Alles andere ist sicher Interpretation oder eben Kommentierung. Ich persönlich würde mich wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift nicht widerspruchslos verknacken lassen. Ob das Zitieren einer - auch in Fahrlehrerkreisen anerkannten - Kommentierung von Herrn Schurig in Verbindung mit der Rechtsauffassung des zuständigen Ministeriums einen Richter völlig kalt lässt, würde ich dann sehen.
Zumindest kann man mir nicht unterstellen, ich hätte mir keine Gedanken gemacht und / oder wäre ein Verkehrsrowdy, nur weil ich mal schnell ganz links überhole.

Sicher weiß ich auch, dass einer der großen Verkehrsrechtskommentare - Bouska - die Sache anders sieht. Aber die beiden können sich nun nicht mehr "streiten", da Herr Bouska verstorben ist.

Deswegen schrieb ich weiter oben: es ist nicht einheitlich definiert. Und - wie Du völlig richtig geschrieben hast - es gibt kein Grundsatzurteil.
Auf der absolut sicheren rechtlichen Seite ist man auf jeden Fall dann, wenn man die linke Spur meidet.


Aktuell noch mal kritisch mit der Mail des Bundesverkehrsministeriums auseinandergesetzt:
Inwieweit die Aussagen zur Geschwindigkeitsdifferenz noch Bestand haben, nachdem nunmehr in einem Grundsatzurteil festgelegt wurde, dass ein LKW-Überholvorgang nicht länger als 45 Sekunden dauern darf (Stichwort Elefantenrennen), weiß ich auch nicht. Ich kann das sicher noch hinterfragen, sehe aber für mich persönlich keine Auswirkungen. Wenn ich überhaupt mal auf die ganz linke Spur gehe (kommt selten genug vor), sehe ich zu, dass ich vorbeikomme. 45 Sekunden brauche ich dafür definitiv nicht.

Sollte ich mal ein Grundsatzurteil erstreiten (müssen), stell ich es hier ein. Versprochen.

morgenröte
06.05.2009, 12:55
Ich denke wie Werner, links haben Anhänger nichts zu suchen.

Auf dem Rückweg aus Österreich hatte ich bei Tempo 100 nen Platzer. Wird spannend, wenn jemand mit Anhänger ( selbst unter 7m Gesamtlänge ) dann auf den Standstreifen will.

Das sollte man gar nicht diskutieren, weil es die ewig leichtsinnigen Autofahrer nur auf Ideen bringt. Wer sich rauslügen muss, weiß auch dass er andere in Gefahr gebracht hat.

Gruß Andrea

Jila
06.05.2009, 13:21
„Für Lkw über 3,5 t und Züge mit einer Länge von über 7 m wird durch diese Vorschrift bei dreistreifigen Autobahnen außerhalb geschlossener Ortschaften kein Überholverbot (Benutzungsverbot) auf dem dritten linken Fahrstreifen begründet, weil diese Regelung sich nicht auf Autobahnen bezieht“

Eine sehr praxisfremde und eigenwillige Interpretation, die wohl der Bestätigung durch einen Richter bedürfte. Zwar selten, aber doch vorkommend: Sogar einspurige Abbiegespuren sehr wohl auch nach links (z.B. von Norden kommend A61 bei Jackerath Abzweig nach Koblenz - LINKS!!). Vor jeder Autobahngabelung/jedem Kreuz ohnehin - LKW dürften dann ja nicht den linken Abzweig benutzen, weil rechtlich keine Chance, auf diese Spuren zu gelangen. Das wäre eine doch gravierende Behinderung.

Selbstverständlich weiß ich, dass ein Gespann im Sinne der StOV ein Zug ist. Meine Vermutung war ja doch, dass das der Ministerialbeamte anders interpretieren würde, nämlich „dass ein Gespann länger als 7 m kein Zug ist“.

Aber wie Lofottroll schon feststellte: Die Interpretation eines Ministerialbeamten, Polizisten, TÜV-Prüfers oder auch Kochs ist völlig uninteressant – allein das Urteil eines Richters spricht als Interpretation eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift ggf. verbindliches Recht. Mir erscheinen die widersprechenden Interpretationen aller anderen mir bekannten Aussagen um Größenordnungen plausibler. Interessanterweise respektieren LKW das Benutzungsverbot zu 99,999999% - offensichtlich völlig freiwillig und ohne rechtliche Regelung (und dies sogar bei Staus). Ihnen gebührt ob dieses einsichtigen Verhaltens unser Dank! Vielleicht handelt es sich ja aber auch nur um eine Wissenlücke bei mir und es gibt eine andere Regelung, welche LKW die Benutzung dieser Spuren untersagt.

Im Bußgeldkatalog habe ich dazu nichts gefunden. Ob LKW auf der 3. (linken) BAB-Spur mit Knöllchen bedacht werden, müsste rauszukriegen sein (obschon man sich da lange auf die Lauer legen müsste). Ob jemandem schon einmal ein erfolgreicher Einspruch gelungen ist, auch.

Gruß Jila

reiselupus
06.05.2009, 14:42
Hallo, am Sonntagabend habe ich noch über diesen Trööt nachgedacht.

Da fuhr ich mit dem Gespann über den Kölner Autobahnring. Zwischen Heumarer Dreieck und Leverkusener Kreuz ist fast alles 4-spurig ausgebaut. Da bin ich über die 3. Spur von rechts gekachelt. War das legal?

Mit Campergruß, Reiselupus

Jan-Papa
06.05.2009, 15:13
Meine Vermutung war ja doch, dass das der Ministerialbeamte anders interpretieren würde, nämlich „dass ein Gespann länger als 7 m kein Zug ist“.

Nein, Jila, da muss ich Dich enttäuschen. Das ist nicht anders interpretiert worden.

Jila
06.05.2009, 15:39
Nein, Jila, da muss ich Dich enttäuschen. Das ist nicht anders interpretiert worden.
Ja, das habe ich ja nun gelesen. Er ist ja offensichtlich der irrigen Annahme, es gäbe auf Autobahnen keine Spuren, auf denen sich der Verkehr links einzuordnen hätte (wenn es nach links gehen soll) und die Vorschrift wäre daher nicht anwendbar. Vielleicht ein bekennender Radfahrer (war das vielleicht zu Zeiten rot-grün?:banane:banane:banane)?

Gruß Jila

Lofottroll
06.05.2009, 18:37
Hallo Jila,

genau da ist der Fehler des Referenten aus dem Verkehrsministerium zu suchen. Weil im Gesetz auch etwas von Linksabbiegen steht, geht er in seiner Kommentierung davon aus, daß dann ja nicht die Autobahn gemeint sein kann. Wie du ganz treffend aufgezeigt hast, ein großer Irrglaube. Es gibt durchaus etliche Stellen auf der BAB, wo man sich zwecks Autobahnkreuz in die linke Spur einordnen muß.

Ich weiß, daß auch Herr Schurig diesen irrigen Schluß in seiner Kommentierung verwendet. Und genau deshalb hänge ich dem guten alten Bouska nach. Auch wenn er nun tot ist, seine Kommentierung finde ich schlüssiger.

Also meine klare Empfehlung, bleibt mit dem Gespann aus der 3. Spur raus.