Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Gasflaschen während der Fahrt im angeschlossenen Zustand?
Guten Morgen, Gemeinde!
Ich bin mir ziemlich sicher, dass es über nun folgendes Thema bereits einen Thread gibt, konnte ihn aber nicht finden (Suchwort "gas" wurde von der software als zu allgemein ausgeschlossen :confused:), deshalb ein Neuer Thread.
Wie ist das denn nun mit dem Anschluss von Gasflaschen während der Fahrt? Ich war bisher er Meinung, dass die Gasflasche sowohl angeschlossen sein darf UND auch genutzt werden kann (Kühlschrank), zumindest in Deutschland.
Nun hatte ich gestern ein Seminar über Ladungssicherung und als wir so beim Abschweifen waren, kamen wir auf Wohnwagen und Gefahrengut zu sprechen. Der Dozent ist der Ansicht, dass die Nutzung der Gasanlage überhaupt nicht genutzt werden darf, sogar der Anschluss der Gasflasche wäre eine Ordnungswidrigkeit. Belegen konnte er das nicht, wird sich aber drum kümmern, so wie ich jetzt hier....:zwinkern:
Also Jungs und Mädels, wie ist das nun? Darf ich, oder darf ich nicht, Antworten bestmöglich mit verweisen auf gültige Vorschriften und Gesetze, um Sicherheit zu haben.
Wünsche noch einen schönen Sonntag.
Jörg
Hymermann
21.06.2009, 10:08
Hallo Jörg,
die Gefahrgutverordnung gilt doch überhaupt nicht für Privatpersonen!
Der Herr "Dozent" sollte eigentlich den Unterschied zwischen gewerblichem und privatem Transport kennen. :cry:
Ansonsten, hier ist der von Dir gesuchte Tröööt:
http://wocamp.de/forum/showthread.php?t=3850& (http://wocamp.de/forum/showthread.php?t=3850&highlight=gefahrgut)
highlight=gefahrgut (http://wocamp.de/forum/showthread.php?t=3850&highlight=gefahrgut)
oder auch hier noch etwas zum Thema:
http://wocamp.de/forum/showthread.php?t=3120&highlight=gefahrgut
Moin Dieter,
der Unterschied ist ihm schon bekannt, dennoch wäre es auf für Privatpersonen verboten. Anders als beim Wohnmobil, wo der Anschluss und nutzung während der Fahrt erlaubt ist.
Er begründete diese zunächst unlogische Differenzierung damit, dass beim WoWa die Gasflaschen im Aufprallbereich sind, sollte sich der Aufbau nach vorne schieben, bei WoMo in der Regel seitlich...
Werd jetzt mal gucken, was Du mir da so verlinkt hast, schonmal schönen Dank für Deine Mühe.
Jörg
Hallo!
Der Wortlaut im ADR ist folgender:
1.1.3.1 a) erhält folgenden Wortlaut:
„a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern
diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen
Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen
getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts
verhindern. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks
gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;“
b) erhält folgenden Wortlaut:
„b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die
in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten,
vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen
ein Freiwerden des Inhalts verhindern;“
c) Das Komma vor „ in Mengen“ streichen.
c) Nach dem ersten Satz folgende Sätze einfügen:
„Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden
des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7;“
Und darunter verstehe ich das die Gasflaschen geschlossen sein müssen, denn wenn sie im Betrieb sind kann ich wohl kaum ein Ausströmen verhindern.
Quelle:
http://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/gefahrgut/recht/international/adr.html
Hymermann
21.06.2009, 11:54
Moin Dieter,
der Unterschied ist ihm schon bekannt, dennoch wäre es auch für Privatpersonen verboten. Anders als beim Wohnmobil, wo der Anschluss und nutzung während der Fahrt erlaubt ist.
Hallo Jörg,
geregelt ist seit 2005, (und Nachtrag von 2007) wenn während der Fahrt geheizt werden soll, so müssen in der Gasanlage Sicherheitseinrichtungen installiert sein, die bei einem Unfall verhindern, dass unverbranntes Gas austritt. Dieses ist z.Bsp. die SecuMotion von Truma. (betrifft aber keine Altfahrzeuge)
Evtl. schmeißt der Herr "Dozent" hier einiges durcheinander!
Hier findest Du das Wichtigste:
Eine Sache aber vorweg: Die GGVSE/ADR gilt in Punkto "Ladungssicherung" immer !!
In dieser wird dann aber wieder sehr differenziert in privatem und gewerblichem Transport unterschieden. Dann auch wieder, ob die Flaschen bei dem Transport Bestandteil einer Flüssigkeitsanlage ist, oder zusätzlich lose Flaschen transportiert werden. Hier ist wiederum auf die Gesamtmenge zu achten, die transportiert wird.
Das Bundesverkehrsministerium hat schon im März 1996 für Caravans verfügt, dass diese je eine Betriebs- und eine Vorratsflasche ohne GGVS-Auflagen mitführen dürfen; diese Gasflaschen werden als Teil der den technischen Regeln für Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen unterworfenen Gesamtanlage betrachtet. Demnach braucht keine Kappe auf der Flasche zu sein und auch das Ventil muss nicht geschlossen sein. Dieser Sachverhalt gilt jedoch nur in Deutschland.
Für die Beförderung von Gasflaschen durch Privatpersonen gilt die GGVS/ADR ebenfalls nicht, (bis auf die Ladungssicherung) soweit diese zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für die Freizeit und Sport bestimmt sind und eine Bruttomasse von 333 kg nicht überschreiten. Die reine Beförderung bedingt aber (auch bei leeren Gasflaschen), dass das Flaschenventil geschlossen und die Schutzkappe angebracht ist; Ladungssicherung, Rauchverbot und ausreichende Belüftung sind ebenfalls gefordert.
Hier kann (fast) alles nachgelesen werden: http://camping-wiki.kwherzog.de/Rege...se_-_Propangas (http://camping-wiki.kwherzog.de/Regelwerke_f%C3%BCr_Fl%C3%BCssiggase_-_Propangas)
Hier ist alles sehr ausführlich beschrieben und mit genauen Quellenangaben versehen.
Hier, auf der vorgenannten Seite, bitte einmal genau in der Linkliste unten die Sicherheitshinweise der Fa. Linde (Gasehersteller) ansehen.
muckel90
22.06.2009, 19:13
Hallo Jörg,
geregelt ist seit 2005, (und Nachtrag von 2007) wenn während der Fahrt geheizt werden soll, so müssen in der Gasanlage Sicherheitseinrichtungen installiert sein, die bei einem Unfall verhindern, dass unverbranntes Gas austritt. Dieses ist z.Bsp. die SecuMotion von Truma. (betrifft aber keine Altfahrzeuge)
Hallo Hymermann
so wie Du es verstanden hast bzw. darstellst, habe ich es auch gesehen.
Um so erstaunter war ich, als ich beim technischen Kundendienst von Truma, die ja die Secumotion herstellen (oder lassen) angerufen habe.
Es ging um das Thema
"Nachrüsten der Secumotion bei unserem Dethleffs (Modell 2007)"
mit dem Hintergrund, in Deutschald und auch im Ausland dann während der Fahrt heizen zu dürfen.
Ich wurde zuerst gefragt, was denn der Quatsch sollte. Ich hätte schließlich einen Wohnwagen und kein Wohnmobil. Die Secumotion sei schließlich nur für Wohnmobile. Außerdem bräuchte man das sowieso nicht, da man im Caravan immer heizen könnte, der sei von der neuen Regelung nicht betroffen. Die gilt nur für Campingfahrzeuge, und ich hätte schließlich kein Fahrzeug sondern einen Anhänger. Weiterhin würde das wahrscheinlich gar nicht funktionieren, da mit Sicherheit die Gasleitungen zu dünn wären (keine 10 sondern nur 8 mm) und da geht die Secumotion dann nicht bzw. nur auf Störung.
Ich war zugegebenermaßen geplättet, hatte ich doch bisher gedacht, Truma lebt auch vom Verkauf.
So ganz geteilt habe ich die Meinung vom "Experten" dann nicht, denn warum bietet z.B Tabbert die Secumotion dann als Extra ab Werk an?
Ich habe die Anlage vom Händler doch nachrüsten lassen, habe irgendwie ein bessere Gefühl. Bisher hat die Anlage auch ohne Probleme funktioniert, allerdings nur im Stand. Sind halt noch nicht im Winter gefahren, um zu sehen, ob die Heizung auch während der Fahrt gut läuft.
Noch folgende Anmerkungen:
- Die Gasleitung bis kurz vor den Verteiler ist bei uns in 10mm ausgeführt, der letzte Meter und danach geht es in 8 mm weiter.
-zwei andere Caravanhändler wollten die Secumotion NICHT nachrüsten (nach Rückfrage bei Truma)
Mein Fazit der Aktion:
Entweder verfügt jeder nur über ein Halbwissen, oder aber die Gesetzestexte sind so doof formuliert, das man es unterschiedlich interpretieren kann.
Ich jedenfalls habe bisher im Winter während der Fahrt geheizt (alter WoWa Modell 2004) und werde es mit dem neuen und der Secumotion auch tun. Wir haben keine Lust auf eingefrorene Wasserleitung und kalte Betten. Auch in der Pipi Pause hat es die Familie gerne warm!
Unwissende und verwirrte Grüße
Rüdiger
Da hab ich doch gleich einmal eine Frage...
in meinem Womo ist es so geregelt/gesichert? das der Kühlschrank eine "Automatic" Stellung hat. Das bedeutet, das bei Zündung der evtl. Gasabnehmer unterbrochen wird, und auf 12 Volt geschalten wird. So ist die Gasabnahme wärend der Fahrt gestoppt.
Allerdings ist es kein Problem wärend der Fahrt die Heizung laufen zu lassen. Begründung,- macht Sin, wie Rüdiger schon beschrieben hat...
Aber, ist in "Euren/neueren" Wohnwagen nicht auch diese "Automatic" Stellung verbaut? :scratch:
Mein "Händler" hat mir versichert, das man im Wowa wärend der Fahrt nur die Heizung laufen lassen DARF, wenn oben, auf dem Kamin eine "Pilzhaube" verbaut wurde, wegen der Sogwirkung.
So hab ich früher wärend der Fahrt in den Winterlichen Süden die Heizung immer volle Pulle laufen lassen... :banane
:winke:
Hymermann
22.06.2009, 21:37
Mein Fazit der Aktion:
Entweder verfügt jeder nur über ein Halbwissen, oder aber die Gesetzestexte sind so doof formuliert, das man es unterschiedlich interpretieren kann. @ muckel90,
so könnte es natürlich auch sein, :scratch: aaaaaber:
ab 1. Januar 2006 gibt es EU-weite Bestimmungen (EN1949 bzw. G607 neu/G 107) die den Aufbau, die Erfordernisse und die Überprüfung von Gasanlagen in Wohnwagen und Reisemobilen regeln.
Ich habe hier ein Schriftstück des Reglerherstellers GOK (der ja für Truma fertigt) vorliegen das folgendes besagt:
Die G 607 (Ausgabe 05-2005) mit dem Beiblatt B1 (Ausgabe 11-2007) regelt die Anforderungen zum Betrieb und zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in bewohnten Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen.
Dieses betrifft alle Wohnwagen und Reisemobile. Es werden nur Anforderungen an den Betrieb und die Prüfung gestellt.
Die Bauanforderungen an die Flüssiggasanlage sind in der DIN EN 1949 geregelt.
Ich hoffe doch sehr, dass diese extra dort angeforderte Aussage auch zutrifft und den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Außerdem hat Truma doch für die Händler ein spezielles Programm zur Berechnung der SecuMotin entwickelt! :scratch:
Leider habe auch ich in den letzten Wochen negative Erfahrungen mit dem telefonischen Truma-Kundendienst gemacht als es um den Einbau eines Rückflussverhinderungsventils bei eingebauter Therme ging. Vom ersten Truma-Mitarbeiter kam ein striktes NEIN dazu!
Am nächsten Tag und nächster Mitarbeiter:"Sicher geht das! Sie müssen nur zusätzlich ein Sicherheitsablassventil einbauen und alles ist O.K. Die Ersatzteinummer bekommen, bestellt, eingebaut und wirklich alles O.K. :top
@ Maddin,
mit diesen neuerdings geforderten Sicherheitseinrichtungen sind nicht die in den Geräten verbauten Sicherheitsvorkehrungen gemeint!
Es könnte ja auch z.Bsp. eine Gasleitung aufgerissen werden, usw.! Dann strömt doch Gas aus der geöffneten Flasche.
Die "Pilzhaube" schreibt Truma in der Tat für diesen Zweck vor.
Schlaumeier
23.06.2009, 21:49
Oh Gott..... welch ein Durcheinander, wegen einer ganz einfachen Sache ....:scratch:
Erschreckend, was man hier ließt!
Klare Antwort - JA, es darf angeschlossen sein und es darf auch während der Fahrt betrieben werden! Zumindest in Deutschland ist das kein Problem und im Ausland sind die jeweiligen Gesetze des Landes zu beachten!
Der Herr Dozent irrt, denn er übersieht hierbei, das die Flaschen die im Gaskasten sind, NICHT transportiert werden, sondern aufgrund der Gasprüfung BESTANDTEIL der GASANLAGE sind! Dies gilt für alle im Gasprüfschein eingetragenen Flaschen!!!
Sie fallen nicht unter die geltenden Regeln zur Beförderung, sondern sind Anlagenbestandteil und gehören daher zum Fahrzeug!
Anders verhält es sich beim Transport von Flaschen und von nicht zum Fahrzeug gehörenden Gasgeräten!
Hier hätte er Recht!!!
Für Grills, Lötgeräte und dergleichen gilt:
Abschließen, bevor die Fahrt angetreten wird!
Transportierte Gasflaschen sind ordnungsgemäß mit Verschlußmutter und Kappen zu versehen und gegen verrutschen und kippen zu sichern!
DAS hat auch nichts mit privat oder gewerblich zutun, sondern gilt allgemein für jeden Gasflaschentransport!
Hymermann
24.06.2009, 13:50
Klare Antwort - JA, es darf angeschlossen sein und es darf auch während der Fahrt betrieben werden! Zumindest in Deutschland ist das kein Problem und im Ausland sind die jeweiligen Gesetze des Landes zu beachten!
Jürgen,
die Aussage ist nach den von mir eingeholten Auskünften nur teilweise richtig! Solltest Du anderer Meinung sein, dann teil uns doch bitte mit, auf welche gesetzliche Regelung Du Dich beziehst.
Ja, es darf angeschlossen und benutzt werden, aber uneingeschränkt gilt das (auch in Deutschland) nur für ältere Fahrzeuge. Neuere benötigen eine Sicherheitseinrichtung (z.Bsp. eine SecuMotion)
...ja, wie jetzt... :scratch::scratch::scratch:
..ich glaub...ich mach lieber mal meinen "Gas-sicherheits-transport-nutzungs-erlaubnis-bescheinigungs-schein"... :scratch::totlach:rotfl:
Ich glaube jedenfalls nicht, das in Deutschland 10 Milionen Camper auf unseren Strassen fahren würden, wenn da was nicht "erlaubt" wäre...
Wenn auch mein Einwand nicht wirklich Sachlich die Frage beantwortet, ists erstmal beruhigend für mich...
:wink
Moin Dieter, :winke:
ich habe mit großen Interesse die Beiträge gelesen. Für mich ist jetzt nur noch unklar, ob wir hier über die Mitführung von angeschlossenen Gasflaschen reden oder über die Nutzung der Gasflaschen z.B. zur Kühlung während der Fahrt?
Im Fall 1 wären die Flaschen demnach geschlossen, während im Fall 2 die Flaschen in Betrieb wären.
Kann mich jemand darüber aufklären? :rotwerd:
Hallo,
habe auch alles gelesen aber wenig verstanden.
Kann man nun die Gasflasche im Wowa während der Fahrt offen lassen, oder nicht :scratch:
Vielleicht kann Jemand ohne Paragraphen-Wirrwarr einfach mit ja oder nein antworten ?
Danke im Voraus.
Hallo
ich weiß es nicht aber ich machs trotzdem :rotwerd2::rotwerd2::rotwerd2::rotwerd2:
Gruß:fränk
Hallo,
habe auch alles gelesen aber wenig verstanden.
Kann man nun die Gasflasche im Wowa während der Fahrt offen lassen, oder nicht :scratch:
Vielleicht kann Jemand ohne Paragraphen-Wirrwarr einfach mit ja oder nein antworten ?
Danke im Voraus.
Grüß dich Wimet,
eines ist schonmal SICHER!. Im Womo ist es erlaubt. Das ist Fact.
Jetzt frag ich mich wo "Technisch/Praktisch" ein Unterschied zum Wowa ist. (auf die Gasanlage gesehen).
:wink
Hymermann
24.06.2009, 21:37
Moin Dieter, :winke:
ich habe mit großen Interesse die Beiträge gelesen. Für mich ist jetzt nur noch unklar, ob wir hier über die Mitführung von angeschlossenen Gasflaschen reden oder über die Nutzung der Gasflaschen z.B. zur Kühlung während der Fahrt?
Im Fall 1 wären die Flaschen demnach geschlossen, während im Fall 2 die Flaschen in Betrieb wären.
Kann mich jemand darüber aufklären? :rotwerd:
Hallo Frank,
leider hat sich das in den Berichten inzwischen vermischt.
Nach meinen hier vorliegenden Unterlagen sieht es wie folgt aus:
1. Ja, man darf Gasflaschen in WW und Womos angeschlossen mitführen.
Den Grund hatte ich und ja auch unser unser Gasfachmann "@Schlaumeier Jürgen" am 23.06 in seinem Thread genau aufgeführt.
2. Nutzen darf man diese angeschlossenen Flaschen während der Fahrt nur in Fahrzeugen bis einschl. Bj. 2006, da diese Bestandsschutz haben! Danach nur noch in ganz Europa, wenn diese über eine Sicherheitsvorrichtung (z.Bsp. SecuMotin) verfügen. Wenn die Gaseinrichtungen nicht während der Fahrt genutzt werden sollen, ist ein entsprechender Aufkleber im Flaschenkasten anzubringen.
Diesen Aufkleber finde ich auch in unserem WW der aus dem Bj. 2007 stammt.
Siehe hier: (um Nachfragen zu vermeiden, den gibt es auch mit WW
Emblem)
[/URL][URL]http://www.deutscher-campingversand.de/start.php?d_46514_Aufkleber_Gasflasche_zu_f_Reisemobile.php (http://wocamp.de/forum/Siehe%20hier:%20%28um%20Nachfragen%20zu%20vermeiden,%20den%20gibt%20es%20auch%20mit%20WW%20Emblem%29%20%20http://www.deutscher-campingversand.de/start.php?d_46514_Aufkleber_Gasflasche_zu_f_Reisemobile.ph)
Daher stimmen auch die Aussagen von @Maddin: eines ist schonmal SICHER!. Im Womo ist es erlaubt. Das ist Fact. und von Schlaumeier: Klare Antwort - JA, es darf angeschlossen sein und es darf auch während der Fahrt betrieben werden! Zumindest in Deutschland ist das kein Problem und im Ausland sind die jeweiligen Gesetze des Landes zu beachten! nicht uneingeschränkt! Es kommt halt auf das Bj. des WW oder Womos an!
(http://wocamp.de/forum/Siehe%20hier:%20%28um%20Nachfragen%20zu%20vermeiden,%20den%20gibt%20es%20auch%20mit%20WW%20Emblem%29%20%20http://www.deutscher-campingversand.de/start.php?d_46514_Aufkleber_Gasflasche_zu_f_Reisemobile.ph)
Moin Dieter, :winke:
ich habe mit großen Interesse die Beiträge gelesen. Für mich ist jetzt nur noch unklar, ob wir hier über die Mitführung von angeschlossenen Gasflaschen reden oder über die Nutzung der Gasflaschen z.B. zur Kühlung während der Fahrt?
Im Fall 1 wären die Flaschen demnach geschlossen, während im Fall 2 die Flaschen in Betrieb wären.
Kann mich jemand darüber aufklären? :rotwerd:
Moin Frank,
Ausgangspunkt dieses Threads ist folgende Passage aus meinem Eingangsposting:
Wie ist das denn nun mit dem Anschluss von Gasflaschen während der Fahrt? Ich war bisher er Meinung, dass die Gasflasche sowohl angeschlossen sein darf UND auch genutzt werden kann (Kühlschrank), zumindest in Deutschland.
Demnach geht es sowohl um den Anschluss (also ohne Sicherheitskappe) als auch um den Betrieb.
Die Antworten bisher klingen alle sehr fachmännisch und auch logisch, nur fehlt mir bis jetzt ein Verweis auf nachlesbare Quellen (der Dozent sucht auch schon).
Es nutz nämlich keinem was, wenn die Rennleitung ein Ordnungsgeld verlangt und als nachweis für die Richtigkeit des Handelns ein Posting im wocamp aufgeführt wird.... :zwinkern:
Gruß vom
Jörg
Schlaumeier
25.06.2009, 08:25
Tja, den muss ich leider auch schuldig bleiben! Ich berufe mich da auf die Informationen, die ich in meinen zahlreichen Lehrgängen (und ich hab sowohl alle erfoderlichen Lehrgänge bezüglich Gasanlagen, Wartung und Reparaturen, als auch einen ADR-Schein) immer wieder eindeutig bekommen habe und die auch in allen Lehrgangsunterlagen so vermerkt stehen!
WO genau das im Gesetz verankert ist, kann ich leider nicht sagen, denn ich bin Praktiker und kein Jurist!
Der Einwand mit dem Fahrzeugalter ist korrekt, allerdings hatte ich dies eigentlich auch so gemeint, da die Regelung mit dem Fahrzeugalter und der Sekumotion ja sowieso bereits mehrfach an anderen Stellen besprochen wurde!
Nicht angeschlossene Flaschen müssen in jedem Fall mit Verschlußmutter und Kappe versehen und gesichert sein! Angeschlossene Flaschen brauchen dies nicht und dürfen aufgedreht und in Betrieb sein!
Wenn die "Rennleitung" da aber anderer Meinung ist und jemandem "ans Bein Pinkeln möchte", wäre ich da mal sehr gespannt, wo DIE den erforderlichen Gesetzestext herzaubern wollen?:scratch:
Die müssen nämlich eine Ordnungswidrigkeit ebenfalls ERST beweisen, bevor sie sie ahnden können....:rotwerd2::zwinkern:
Wer es genau wissen will, der sollte einfach mal beim DVFG in Berlin anfragen!
Ich denke, das man dort die genauen Bezüge zu den gesetzlichen Regelungen kennt!
Leider ist es bei uns grade im Bezug auf Gasanlagen in Fahrzeugen recht verwirrend!
Auch die Prüfpflichten für Fahrzeuge sind nicht in einem einzigen Paragraphen geregelt, sondern vielmehr eine ganze Sammlung von Paragraphen und Verordnungen, die da ineinander greifen!
Einer wirklichen Neuregelung bedarf es da eigentlich nicht, aber für einen Laien ist es mehr als Mühsam, sich da durch zu lesen!
Vieles ist entweder in Durchführungsverordnungen, Gefahrgutverordnung, oder einfach tatsächlich in einem allgemein gültigen Paragraphen geregelt!
Es bedarf hier also keines speziellen Paragraphen, der festlegt, das Herr Müller eine Gasprüfung machen muss, denn dann wäre Herr Maier bereits ausgenommen...
Würde man einen Paragraphen schaffen, der besagt, das alle Freizeitfahrzeuge (damit wären dann WOMO und WOWA eingeschlossen) eine Gasprüfung benötigen, so wäre schon ein Büromobil faktisch ausgenommen, der Hähnchenbräter der Fa. XXX schon ganz und gar!
Legt man aber fest, das generell ALLE Gasanlagen einer Prüfpflicht unterliegen, so sind in diesem Moment auch ALLE verpfichtet und Ausnahmen müssten extra benannt werden!
Sicherlich der einfachere Weg!
Ich vermute also, das es sich auch hier nicht um einen einzelnen Paragraphen handeln dürfte, sondern sowohl Gefahrgutverordnungen und auch andere Richtlinien darin enthalten sind!
Jeder, der zu einem Lehrgang als Sachkundiger nach EN1949 zugelassen und eingeladen wird, bekommt die eindeutige Aussage - die im Prüfschein eingetragenen Flaschen gelten NICHT als transportiert, sondern gehören durch die Eintragung zur Anlage! Da es nunmal, auch grade im Bereich LKW, ZUSATZHEIZUNGEN gibt, die bei der Fahrt ausdrücklich betrieben werden dürfen, ist es auch erlaubt, eine Gasflasche aufgedreht zu fahren!
Würde man es verbieten wollen, eine angeschlossene Gasflasche bei der Fahrt geöffnet und in Funktion zu belassen, so bekäme man schon Probleme mit jedem Gasauto....
Dessen Gastank (und der ist juristisch GLEICH einer Flasche) müsste dann nämlich AUCH geschlossen werden, was zugegeben zu einigen fahrtechnischen Problemen führen dürfte...:zwinkern:
Übrigens - bevor ich es vergesse - es gibt noch eine Einschränkung!
Wenn ein Gerät ausdrücklich als nicht zum Fahrbetrieb geeignet festgelegt wurde, darf es natürlich auch nicht bei der Fahrt betrieben werden!
Meines Wissens betrifft dies z.B. auch die Truma S-Heizungen, da diese eine völlig offene Flamme unter dem Wagenboden hat und somit bei einem eventuellen Unfall, externe Gase z.B. von austretendem Benzin entzünden könnte!
Man bräuchte also nur mit laufender Heizung an eine Tankstelle zu fahren, oder auf der Gegenfahrspur an einem schweren Unfall vorbeizufahren und könnte unbeabsichtigt die Dämpfe in Brand setzen und Menschenleben gefährden! In diesem Falle - S= STANDheizung, als KEIN ZUSATZHEIZGERÄT, wie z.B. Trumatic E, C und Combiheizung! Diese holen über einen Lüfter die Verbrennungsluft in eine geschlossene Brennkammer und haben nicht das Explosionspotenzial einer offenen Flamme!
Das in den Anleitungen verwirrender Weise steht, das man es kann, legitimiert es nicht, sondern ist vielmehr ein Ergebnis unterschiedlicher Rechtsgrundlagen in den verschiedenen Ländern! Was in Deutschland verboten ist, kann bereits im Nachbarstaat erlaubt sein!
Auch der Betrieb eines Gaskochers ist während der Fahrt NICHT erlaubt, da beim regulären Kochbetrieb ja Verbrennungsgefahr bestehen würde und die Kochgeräte ja nicht zum Heizen verwendet werden dürfen, was auch auf einem beigefügten Aufkleber kenntlich zu machen ist! Ein Betrieb wäre somit potenziell gefährlich und ist daher verboten!
Das aber nur mal zum nachdenken!
Hymermann
25.06.2009, 09:20
Moin Frank,
Ausgangspunkt dieses Threads ist folgende Passage aus meinem Eingangsposting:
Demnach geht es sowohl um den Anschluss (also ohne Sicherheitskappe) als auch um den Betrieb.
Die Antworten bisher klingen alle sehr fachmännisch und auch logisch, nur fehlt mir bis jetzt ein Verweis auf nachlesbare Quellen (der Dozent sucht auch schon).
Der letzte Versuch, es allen klar und deutlich aufzuzeichenen!
Es gibt keinen einzelnen § der alles regelt!!
Daher hatte ich doch auch schon einen ganzen Teil von Verordnungen in meinen Berichten aufgeführt.
Es ist, wie in Deutschland (inzwischen leider auch in der EU) üblich, in einer Vielzahl von unterschiedlichen § und Ausführungen geregelt.
Hier die wichtigsten, obwohl ich diese bereits alle aufgeführt hatte:
Regelwerke
Was wird wo geregelt?
Die Installation der Flüssiggasanlage ist in der (DIN EN 1949) geregelt.
Die Überwachung und der Betrieb der Flüssiggasanlage ist in dem neuen DVGW Arbeitsblatt G 607 geregelt. DVGW ist die "Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V."
Der Transport zusätzlicher Gasflaschen ist in der ADR/GGVSE geregelt. Unter ADR ist das "Europäische Übereinkommen über den internationalen Transport gefährlicher Güter auf der Straße" zu verstehen. In Deutschland ist es durch die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) geregelt.
Der Betrieb von Füllstationen (Umfüllen von Gasflaschen), auch der Eigenen, ist in der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV geregelt.
Desweiteren kann man hier alles weitere nachlesen oder Quellen finden:
http://camping-wiki.kwherzog.de/Regelwerke_f%C3%BCr_Fl%C3%BCssiggase_-_Propangas
Für uns Camper ist das Wichtigste und das was uns öfters betrifft, im DVGW Arbeitsblatt G 607 NEU geregelt. (Dazu gehört, dass die eingetragenen Gasflaschen zur Anlage gehören und .......! Auch stehen hier die gültigen Verordnungen bezüglich der Benutzung von Gasgeräten während der Fahrt. Diese Regelungen sind seit 2007 EU weit gültig! Dazu muss aber zwischen den Baujahren der Fahrzeuge unterschieden werden, da ältere Bestandsschutz haben. Genau nachzulesen in meinem letzten Thread!
Für mich persönlich ist es eine absolute Lachnummer, wenn ein Dozent die wichtigsten § die den Transport und die Benutzung von Gasflaschen, in welcher Art auch immer, nicht kennt! :keule:
Das zeigt doch, wie verwirrend sich das Ganze darstellt! Da soll ein Laie oder die Rennleitung sich noch auskennen?
Daher hier für uns Camper zusammengefasst und in der G 607 Neu nachzulesen:
1. Ja, man darf Gasflaschen in WW und Womos angeschlossen mitführen.
2. Nutzen darf man diese angeschlossenen Flaschen während der Fahrt nur in Fahrzeugen bis einschl. Bj. 2006, da diese Bestandsschutz haben! Danach nur noch in ganz Europa, wenn diese über eine Sicherheitsvorrichtung (z.Bsp. SecuMotin) verfügen. Wenn die Gaseinrichtungen nicht während der Fahrt genutzt werden sollen, ist ein entsprechender Aufkleber im Flaschenkasten anzubringen.
Hallo Gemeinde,
egal was die Vorschriften- & Gesetzestexte bzw. die Bedienungsanleitungen !! der Wohnwagen-Hersteller sagen,
bei uns bleibt die Flasche angeschlossen.
Allerdings während der Fahrt abgedreht.....
.....ich komme zwar an den Verschluss zum Auf-/Abdrehen, kann den Regler aber nicht ab- & anmontieren - Fahrradträger.
Gruß Thomas
Schlaumeier
25.06.2009, 21:38
Dafür gibts den Truma Gasfernschalter!:zwinkern::top
Damit ist zwar auch angeschlossen und aufgedreht, aber das Gas wird durch einen Schalter mittels eines Magnetventils abgestellt!
Übrigens haben die einen kleinen unbeabsichtigten Nebeneffekt, der recht praktisch ist...
Der Fernschalter verfügt über 2 Wicklungen! Eine schwache Haltewicklung, die wenig Strom verbraucht und das Ventil grade so geöffnet hält und eine starke Anzugswicklung, die das Ventil öffnet, aber ansonsten ein Stromfresser wäre, deswegen wird diese nur durch antippen betätigt!
Durch die geringen Rückhaltekräfte des Haltemagneten, fällt bei laufender Anlage und starker Erschütterung (da reicht oft schon ein großes Schlagloch - wir hatten den Schalter auch im WOMO:zwinkern:) der Magnet mechanisch ab und die Gaszufuhr wird geschlossen!
Bei einem Unfall bedeutet dies, das sich durch den Aufprall der Haltemagnet lösen würde und das Gas mit nahezu 100%iger Sicherheit abgestellt wäre...
Dies sogar, obgleich die Anlage völlig unbeschädigt geblieben ist!:top
Leider hat dies jedoch den obersten Bedenkenträgern nicht ausgereicht, denn der Schalter reagiert nicht auf einen Leitungs- oder Schlauchbruch, weswegen die Secumotion entwickelt und vorgeschrieben wurde!
Mir persönlich gefällt deren Regelung weniger gut, denn ist diese falsch dimensioniert, funktioniert sie bei Bedarf garnicht und das hilft eigentlich keinem, dennoch wird sie anerkannt, da niemand die richtige Berechnung überprüft!
Aber so ist es nunmal mit den Gesetzgebern...:devil:
Danke für den Tipp Jürgen,
aber ich komme ja zum Öffnen/Schliessen dran.
Und als Minimal-Camper möchte ich den Fernschalter nicht....... :rotwerd2:
Gruß Thomas
Guten Morgen, Gemeinde!
...... Wie ist das denn nun mit dem Anschluss von Gasflaschen während der Fahrt? Ich war bisher er Meinung, dass die Gasflasche sowohl angeschlossen sein darf UND auch genutzt werden kann (Kühlschrank), zumindest in Deutschland.
Nun hatte ich gestern ein Seminar über Ladungssicherung und als wir so beim Abschweifen waren, kamen wir auf Wohnwagen und Gefahrengut zu sprechen. Der Dozent ist der Ansicht, dass die Nutzung der Gasanlage überhaupt nicht genutzt werden darf, sogar der Anschluss der Gasflasche wäre eine Ordnungswidrigkeit. Belegen konnte er das nicht, wird sich aber drum kümmern, so wie ich jetzt hier....:zwinkern
Jörg
Hallo an alle Gasflaschentransporteure,
aus aktuellem Anlaß wärme ich dieses Thema nochmal auf.
Vorgestern bei der Dekra: 1x HU und 1xGasbanahme bitteschön.
Gasabnahme mach ein Kollege, darf ich nicht.
Habe ich verstanden.
HU WoWa alles O.K.
Habe ich mich gefreut für BJ. 73 sehr gut
Kollege mit Gasabnahme-Zulassung ruft von der Nebenspur: Schalten Sie schon mal den Kühschrank ein. Nach zehn Minuten kam er dann zu mir, schaut in den Gaskasten:
1. Sie wissen ja, daß sie mit den angeschlossenen Schläuchen nicht fahren dürfen!? Und die Schutzkappen müssen auch aufgesetzt sein.
2. Wo soll ich denn hier die Druckprüfpumpe anschliessen, da ist ja gar kein Prüfanschluss.?
Zum Verständnis für die Leser: Unser WW ist Bj. 1973.
Der kompl. Innenausbau incl. Gasleitungsverlegung wurde zwischen 1997 bis 2000 durchgeführt. Die Gasanlage wurde 2003 um eine Duomatik erweitert. Bisher hat mich niemand nach einem Prüfanschluß gefragt. War allerdings auch bisher nie dabei, habe den WoWa Abends abgeliefert und am nächten Tag wieder abgeholt.
Der Herr mit Gasabnahme-Zulassung meint, er kann hier keine Prüfung durchführen. Er müsste den Druckregler an der Verschaubung lösen, danach müsste dann eine neue Schneidringverschraubung montieren, die er aber nicht zur Verfügung hat.
Meine Antworten an den Prüfer zu Pkt. 1:
Die Sendung bei VOX habe ich auch gesehen, aber auch die Richtigstellungen dazu gelesen. Hat er dann erst mal so hingenommen.
zu. Pkt. 2:
Der gute Mann hat aus technischer Sicht natürlich recht, wenn er sagt: dass die Druckprüfung nur Sinn macht, wenn der gesamte Leitungsstrang bis zu den Verbrauchern geprüft wird und nicht nur das Stück bis zum Regler. Da ja hinter dem Regler immer der gleiche Druck (bei uns noch 50mBar) anliegt bringt eine Druckprüfung mit an dem Flaschenanschluß montierter Druckpumpe nichts.
Aus meinen frühen Campingjahren weis ich, daß bei der Gas-Druckprüfung nur am Flaschenanschluß durchgefürt wurde, ist aber auch locker 25-27 Jahre her.
Zwischenzeitlich habe ich einen Termin bei einem WoWa Händler ausgemacht und da bin ich dann auch dabei. Bin mal gespannt wie der das durchführt.
Jetzt wüßte ich mal gerne wie ist das bei Euch bisher abgelaufen.
schönen Sonntag noch und allzeit gute Fahrt mit hoffentlich Vorschriftsmäßigem Zustand der Gasanlage
Der Herr mit Gasabnahme-Zulassung meint, er kann hier keine Prüfung durchführen. Er müsste den Druckregler an der Verschaubung lösen, danach müsste dann eine neue Schneidringverschraubung montieren, die er aber nicht zur Verfügung hat.
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Jetzt wüßte ich mal gerne wie ist das bei Euch bisher abgelaufen.
schönen Sonntag noch und allzeit gute Fahrt mit hoffentlich Vorschriftsmäßigem Zustand der Gasanlage
Moin Konny,
wieso muss beim Lösen einer Schneidringverschraubung jedes Mal ein neuer Schneidring eingesetzt werden (der Schneidring "frisst"/schneidet sich doch in das Gasrohr)....:scratch:.....das würde ja auch bedeuten, das dann das entsprechende Gasrohr immer kürzer wird....:confused: .....und kein Austausch von Gasverbrauchern ( z.B. Kühlschrank, Heizung etc. ) möglich wäre....ohne wieder das Gasrohr zu verlängern...???
Bei meinen bisherigen Gasprüfungen mit Duomatik tauchte die von Dir geschilderte Problematik nicht auf....
Oder verstehe ich da etwas falsch....???
No Work Team
26.06.2011, 14:49
Hallo Konny Lies hier mal:top:top
Deutschland
Betreiben von Gasgeräten in Campingfahrzeugen während der Fahrt
April 2011
Unter Campern herrscht oftmals Verwirrung darüber, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Flüssiggasanlagen (insbesondere Heizungen und Kühlschränke) während der Fahrt betrieben werden dürfen.
Wichtigstes Kriterium zur Klärung und Abgrenzung ist hierbei das Fahrzeugalter, konkreter ausgedrückt das Datum, zu dem ein Serienfahrzeug seine Typgenehmigung erhalten hat.
Nationale Typgenehmigung vor dem 01.01.2007 bzw. EU-Typgenehmigung vor dem 01.01.2006:
Die Nutzung der Gasheizung und/oder des Gaskühlschranks während der Fahrt ist nicht grundsätzlich verboten.
Es besteht über einen Anwendungshinweis (ADR Freistellung gemäß Abschnitte 1.1.3.1 und 1.1.3.2. e) zur Gefahrgutverordnung Straße (GGVSE) grundsätzlich die Möglichkeit, Flüssiggasanlagen, sofern sie nach DIN EN 1949 installiert und geprüft sind, während der Fahrt zu betreiben. Die Flaschen dürfen somit während der Fahrt angeschlossen und geöffnet bleiben. Zusatzeinrichtungen sind nicht gefordert.
Der Camper sollte jedoch im eigenen Interesse Hinweise des Herstellers beachten. Handelt er entgegen ausdrücklichen Herstellerhinweisen, riskiert er im Schadensfall Ärger mit seiner eigenen Kaskoversicherung, die ihm dann grobe Fahrlässigkeit vorwerfen könnte.
Nationale Typgenehmigung nach dem 01.01.2007 bzw. EU-Typgenehmigung nach dem 01.01.2006:
In Fahrzeugen, die nach diesen Stichtagen die Typgenehmigung erhalten haben, dürfen – auch in der gesamten EU – während der Fahrt Flüssiggasanlagen betrie-ben werden, wenn die Gasanlagen den Heizgeräterichtlinien 2001/56/EG, 2004/78/EG und 2006/119/EG entsprechen. Die Gasanlage muss weiterhin entsprechend DIN EN 1949 aufgebaut sein.
Dazu muss eine entsprechende automatische Sicherheits-Absperreinrichtung (z.B. ein Gasdruckregler mit Crash-Sensor) und eine Schlauchbruchsicherung eingebaut sein, die verhindern, dass bei einem Unfall LPG frei wird.
An Fahrzeugen, die nicht über eine automatische Sicherheits-Absperreinrichtung (z.B. einen Gasdruckregler mit Crash-Sensor) und eine Schlauchbruchsicherung verfügen, müssen Warnschilder im Flaschenkasten und in der Nähe der Heizungsbedienung angebracht werden, durch die darauf hingewiesen wird, dass die Gasflaschen während der Fahrt zu verschließen sind. Gasgeräte können dann während der Fahrt nicht betrieben werden.
Moin Konny,
wieso muss beim Lösen einer Schneidringverschraubung jedes Mal ein neuer Schneidring eingesetzt werden (der Schneidring "frisst"/schneidet sich doch in das Gasrohr)....:scratch:.....das würde ja auch bedeuten, das dann das entsprechende Gasrohr immer kürzer wird....:confused: .....und kein Austausch von Gasverbrauchern ( z.B. Kühlschrank, Heizung etc. ) möglich wäre....ohne wieder das Gasrohr zu verlängern...???
Bei meinen bisherigen Gasprüfungen mit Duomatik tauchte die von Dir geschilderte Problematik nicht auf....
Oder verstehe ich da etwas falsch....???
Hallo Jürgen,
Nein Du verstehst nichts falsch, das war halt die Erklärung des "Gas-Sachverständigen".
Mit dem Beitrag möchte ich auch auf die unterschiedlichen Auslegungen und Umsetzungen der div. Prüfer / Sachverständigen hinweisen.
Hiezu auch die div. geringen Mängel der letzten HU's an unserem WoWa.
2007: Befestigungsschrauben der Stoßdämpfer scheuern am Fahrgestell.
2009: Die Reißleine darf keinen Karabinerhaken (stabile Ausführung aus dem Bootsbereich) haben. Warum heißt der Ring, mit welchem die Reißleine am Handbremshebel befestigt ist, Abreißring?
2011: Rostbefall des Fahrzeugrahmens. Nach Aussage des Prüfers aber belanglos, da nur Oberflächlich. (Nach 38 Jahren wohl normal)
Übrigens keiner der Fehler der vergangen Prüfungungen wurde je behoben, aber auch nie mehr bemängelt.
Manchmal glaube ich da muß halt irgendwas gefunden werden, damit da bloß keine Aussage "ohne Mängel" steht.
Als einziger lässlicher Mangel steht im letzten Bericht, dass das Nebelschlusslicht rechts nicht funktioniert. Hat nur links und braucht nur links.
Mit dem Beitrag möchte ich auch auf die unterschiedlichen Auslegungen und Umsetzungen der div. Prüfer / Sachverständigen hinweisen.
Konny,
da könnte ich "mithalten"......auch beim Thema der Gasprüfungen durch die TÜV-Sachverständigen.....da habe ich bei der gleichen Prüfstelle bei unterschiedlichen Prüfern "entzückende" Erlebnisse gehabt....:scratch:
Sei versichert, da war die eigene Kenntnis einiger Bestimmungen und die Kenntnis aus diversen Foren durchaus schon hilfreich...nicht immer zur Freude der Prüfer....:keule:
Ich finde es übrigens immer noch eine Unverschämtheit die fehlende und nicht bindende Gasprüfung bei einem Wohnwagen als "geringen Mangel" zu bezeichnen.....das hat schon mal zu einem Besuch beim Prüfstellenleiter geführt...und der "geringe" Mangel war dann auf einmal kein Mangel mehr...:top
Es ist interessiert nämlich in eingen Jahren bei Veröffentlichung einer neuen Statistik über ggf. Mängel bei Wohnwagen niemanden mehr, warum diese hohe Zahl an Mängeln in der Statistik erscheint, meine persönliche Meinung....
Bitte nicht falsch auslegen, die Gasprüfung ist durchaus angebracht und sinnvoll, aber die muss ich nicht bei der Hauptuntersuchung beim TÜV haben oder machen lassen....das entscheide ich immer noch selber, wer diesen Auftrag erledigt...:scratch:
Hallo zusammen,
mein Wissen habe ich von der VOX-Sendung. Hier haben bestimmt sog. Rechtsexperten fieberhaft gesucht, um die Richtigstellung zu verhindern.
Es war in meinen Augen peinlich für die Polizei, die doch sonst in solchen Sendungen immer so unfehlbar dargestellt wird.
Ganz klar, Gasflaschen dürfen während der Fahrt angeschlossen sein. Diese Aussage reicht mir, denn ich fahre immer mit geschlossener Gasflasche.
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